Der Widerspruchs-Joker bei privaten Renten- und Lebensversicherungen

 

Es gibt diesen Joker, der oft erhebliches Extra-Geld bringt, seit 07. Mai 2014.

 

An diesem Tag hat der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil zugunsten von Versicherungskunden gefällt.

Betroffen sind Verträge, die im Zeitraum 1995 bis 2007 abgeschlossen wurden. Ob der Vertrag noch läuft oder schon gekündigt oder ausbezahlt ist, spielt zunächst keine Rolle. Entscheidend ist, ob der Versicherungskunde unzureichend über seine Verbraucherrechte informiert wurde, allen voran sein Widerspruchsrecht (aber auch andere, zum Teil komplizierte Informationen wie Garantiewerte, Fondsinhalte usw.).

Nach unseren bisherigen Erfahrungen fehlen in ca. 50 % der von uns überprüften Verträge notwendige Verbraucher-Informationen.

In solchen Fällen kann meist auch heute noch ein sogenannter "Widerspruch" erklärt werden.

Nach Erklärung eines berechtigten Widerspruches muß der Vertrag "rückabgewickelt" werden, der Kunde erhält seine Prämien plus "Nutzungen", welche die Versicherung gezogen hat (eine Art Zins), abzüglich bestimmter Risikokosten. Im Durchschnitt liegt der so zu erlangende Betrag spürbar über dem jeweils aktuellen Rückkaufswert (damit ist ein Widerspruch meist viel attraktiver als eine Kündigung).

 

Bei bereits gekündigten oder nach Ablauf ausgezahlten Verträgen gibt es bei erfolgreichem Widerspruch in nahezu 100 % der Fälle einen, teils erheblichen, Nachschlag. Erfolgte die Auszahlung in den Jahren 2015 bis 2020, fällt dieser Nachschlag in der Regel höher aus als bei Auszahlungen vor 2014. Herauszuholen ist meist die Summe der Abschluß- und Verwaltungskosten, im Einzelfall etwas weniger, mitunter auch bedeutend mehr.

 

Beispiele unter "bisherige Erfolge".

 

Unsere Arbeitsweise unter "Wir für Sie".

 

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